Export italienischer Lebensmittel in die Golfstaaten, Etikettierung und „Name des Lebensmittels“

Export italienischer Lebensmittel in die Golfstaaten, aGelegenheit, die man nicht verpassen sollte. Zwischen der Expo 2015 in Mailand und der Expo 2020 in Dubai sehen wir uns oft wieder bei Etiketten.

Bezugsnorm ist die GSO 9/2013 (1) - Etikettierung von vorverpackten Lebensmitteln, entwickelt von der CGG (Golf-Kooperationsrates). (2) Im Gegenzug - wie es unvermeidlich ist - dem entsprechen Codex Alimentarius Standard für die Etikettierung von vorverpackten Lebensmitteln. Dieses Regelwerk gilt einheitlich in den sechs Golfstaaten, die seit Jahren gemeinsame lebensmittelrechtliche Standards sowie Verfahren und Systeme zur Gewährleistung der Lebensmittelsicherheit haben. (3)

Export italienischer Lebensmittel: der Fall von Nudeln

Einige Importeure äußern Bedenken, über die Richtigkeit der Verwendung einer einzigen Verkehrsbezeichnung auf identischen Produkten unterschiedlicher Formate. Beispielsweise bei Nudeln, bei denen die verschiedenen Formate durch ihre spezifischen Namen unterschieden werden (lange Nudeln, z. B. Spaghetti, Linguine, und kurze Nudeln, z. B. Fusilli, Penne), sowie bei den Garzeiten (4) und auf Schokolade. Die wiederum in unterschiedlichen Formen (z. B. Riegel, Würfel, Eier oder Kugeln) vermarktet werden können.

Da „der Kunde immer Recht hat“, müssen wir uns auch mit den Notwendigkeiten befassen, die Kosten zu optimieren Verpackung (was durch die Verwendung eines einzigen Informationsschemas für die verschiedenen Formate identischer Produkte auch im Hinblick auf die Nährwerteigenschaften pro 100 g rationalisiert werden kann). Und mit den Regeln, die ihrem Wesen nach allgemein und abstrakt sind und daher einheitlich auf alle ihnen unterliegenden konkreten Situationen anwendbar sein müssen.

Bei näherer Betrachtung der bereits erwähnte GSO-Standard (5) gibt den Namen des Lebensmittels an (der Name des Lebensmittels) als primäre Information und unabdingbare Voraussetzung. Was, wenn es um Teigwaren geht, durch seine Bezeichnung ergänzt durch den Hinweis auf das für seine Zubereitung verwendete Getreide ergänzt wird (z. B. „Teigwaren aus Hartweizengrieß“). Bei Schokolade mit Angabe der Kategorie (z. B. „Milchschokolade“). Unabhängig von ihren jeweiligen Formaten.

Der Satz, nach dem stattdessen das Format angegeben werden soll Essen - Nudeln oder Schokolade - ist daher grundlos. Wenn man außerdem auf die kuriose Interpretation des Produktnamens zugreift (Produktname) vorgeschlagen, sollte der Name geändert werden, wenn er sich auf „Name des Lebensmittels' - oder 'Produktname', wenn Sie es vorziehen - die unterschiedlichen Marken entsprechen, auch wenn sie sich auf dieselben Referenzen beziehen.

Und deshalb ist es keine Rechtsfrage, sondern eher eine Handelsfrage.

Dario Dongo

Titelbild von Pixabay 

Note

(1) Golf-Standardisierungsorganisation
(2) Saudi-Arabien, Bahrain, Vereinigte Arabische Emirate (Abu Dhabi, Ajman, Dubai, Fujairah, Sharjah, Ras al-Khaimah, Umm al-Qaiwain), Kuwait, Oman, Katar. Für den benachbarten Iran siehe stattdessen https://foodagriculturerequirements.com/esportare-in-iran-istruzioni-per-luso
(3) Wie das Frühwarnsystem. Sehen http://www.ilfattoalimentare.it/golfo-persico-rasff-arabia-sicurezza-alimentare.html
(4) Die Kochzeiten können jedoch durch grafische Darstellungen zusammen mit der Minutenzahl angezeigt werden, was außerdem leicht verständlich ist. Urbi et Orbi
(5) GSO 9/2013, Etikettierung von vorverpackten Lebensmitteln, Artikel 5.1



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