Angabe der Herkunft des Hauptbestandteils

Liebe Dario,

Ich bin mir nicht sicher, wie ich die Information, dass der Weizen eine andere Herkunft hat als das Produkt selbst, auf einem Nudeletikett mit der italienischen Flagge oder einem anderen Bild, das mit „Made in Italy“ in Verbindung gebracht wird, korrekt angeben soll. Wie groß sollten die Buchstaben sein?

Danke, Sandro

Der Anwalt Dario Dongo, Ph.D. im internationalen Lebensmittelrecht, antwortet


Lieber Sandro,

il Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 Artikel 26.3, der die Bereitstellung von Lebensmittelinformationen für Verbraucher regelt, sieht Folgendes vor:Wenn das Ursprungsland oder der Herkunftsort eines Lebensmittels angegeben ist und nicht mit dem seiner Hauptzutat übereinstimmt:
a) das Ursprungsland oder der Herkunftsort dieser primären Zutat ebenfalls angegeben ist; oder
b) Das Herkunftsland oder der Herkunftsort der Hauptzutat wird als abweichend von dem des Lebensmittels angegeben.
.

Il Verordnung (EU) 2018/775 – gemäß Artikel 26 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 – werden dann die Bedingungen, Ausnahmen und Methoden für die Bereitstellung von Verbraucherinformationen in Fällen festgelegt, in denen das Ursprungsland des Lebensmittels angegeben wird und nicht mit dem Ursprungsland oder Herkunftsort der Hauptzutat übereinstimmt.

Angabe des Ursprungs oder der Herkunft des Hauptbestandteils

Gemäß Artikel 2 (Angabe des Ursprungslandes oder Herkunftsortes der Hauptzutat) der Verordnung (EU) 2018/775:

„Es wird die Herkunftsbezeichnung eines Hauptbestandteils angegeben, die nicht mit der für das Lebensmittel angegebenen Herkunftsbezeichnung übereinstimmt.“

a) unter Bezugnahme auf eines der folgenden geografische Gebiete:

(i) 'EU', 'Nicht-EU' oder 'EU und Nicht-EU»; oder

ii) eine Region oder ein anderes geografisches Gebiet innerhalb verschiedener Mitgliedstaaten oder Drittländer, sofern dies nach internationalem Recht so definiert ist oder für den durchschnittlichen, vernünftigerweise informierten Verbraucher klar ist; oder

(iii) die FAO-Fischereizone oder das Meeres- oder Süßwasserkörper, sofern dieser nach internationalem Recht als solcher definiert oder für den durchschnittlichen, vernünftigerweise informierten Verbraucher klar verständlich ist; oder

iv) ein oder mehrere Mitgliedstaaten oder Drittländer, Die

v) eine Region oder ein anderes geografisches Gebiet innerhalb eines Mitgliedstaats oder eines Drittlandes, das dem durchschnittlichen, vernünftigerweise informierten Verbraucher klar verständlich ist; oder

(vi) das Ursprungsland oder Herkunftsort gemäß den spezifischen Unionsvorschriften, die für primäre Zutaten als solche gelten;

b) oder durch ein Wortlaut des folgenden Tenors:

«(Name der Hauptzutat) stammt/stammt nicht aus (Herkunftsland oder Herkunftsort des Lebensmittels)» oder eine Formulierung, die dieselbe Bedeutung haben kann Bedeutung für den Verbraucher'.

Anzeigemodus

Wie für Anzeigemodus der obigen Informationen, Artikel 3 (Präsentation von InformationenDie Verordnung (EU) 2018/775 legt Folgendes fest:

  • Die Informationen sind in Fettdruck dargestellt. Größe nicht unterlegen gegenüber denen vorausgesetzt aus der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 für obligatorische Informationen bei der Kennzeichnung von Lebensmitteln. Das heißt, eine Mindesthöhe des Mittelstrichs (Buchstabe x) von mindestens 1,2 mm. Oder mindestens 0,9 mm bei Verpackungen oder Behältern, deren größte Oberfläche weniger als 80 cm² beträgt (EU-Verordnung Nr. 1169/11, Artikel 13.2 und Anhang IV);
  • „Wenn das Herkunftsland oder der Herkunftsort eines Lebensmittels in Worten angegeben ist, müssen die Informationen (…) im selben Sichtfeld wie die Angabe des Herkunftslandes oder des Herkunftsortes des Lebensmittels und in Zeichen erscheinen, deren Mittelwert (x-Höhe) mindestens 75 % des für die Angabe des Herkunftslandes oder des Herkunftsortes des Lebensmittels verwendeten Wertes beträgt.“;
  • 'wenn das Herkunftsland oder der Herkunftsort eines Lebensmittels Es wird nicht mit Worten angegeben, die Information bereitgestellt (…) erscheinen in der gleiches Sichtfeld der Angabe des Herkunftslandes oder des Herkunftsortes des Lebensmittels.

Bildliche geografische Bezüge

Für den Fall, dass Ursprungsland Die Art der Nahrung wird durch ein bandiera oder einer anderen grafischen oder symbolischen Darstellung unterliegen die in Artikel 2 der Verordnung selbst genannten Informationen gemäß Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2018/775 den folgenden Anforderungen:

  • gleiches Sichtfeld (d. h. die gleiche Seite oder der gleiche Bereich der Verpackung, auf dem die Herkunft des Lebensmittels angegeben ist);
  • Mindestzeichenhöhe Die Angaben entsprechen den Vorgaben der Verordnung (EU) 1169/11 für die Kennzeichnungspflicht. Das heißt, die Höhe des Buchstabens „x“ muss mehr als 1,2 mm betragen, bzw. mehr als 0,9 mm bei Verpackungen mit einer Oberfläche von weniger als 80 cm².

Vorläufige Schlussfolgerungen

Wird das Ursprungsland eines Lebensmittels durch grafische oder symbolische Darstellungen, wie etwa die Nationalflagge, angegeben, so muss die abweichende Herkunft der Hauptzutat im selben Sichtfeld des Etiketts mit einem Text – aus den verschiedenen in Artikel 2 der Verordnung (EU) 2018/775 vorgesehenen Möglichkeiten – in einer Schriftgröße angegeben werden, die mindestens der für obligatorische Angaben auf der Kennzeichnung festgelegten Mindesthöhe entspricht.

Bislang gibt es weder von der Europäischen Kommission noch von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten (oder des Vereinigten Königreichs) Richtlinien, die eine größere Schriftgröße als die festgelegte Mindestgröße empfehlen.

Die Spezifität und Detailgenauigkeit der genannten Vorschriften lassen zudem keinen Raum für weite Auslegungen seitens der Behörden. In diesem Zusammenhang sind die von FoodDrinkEurope, Primary Food Processors (PFP) und EuroCommerce (2020) veröffentlichten Branchenleitlinien erwähnenswert.

Mit freundlichen Grüßen,

Dario

Fotos Giusi Borrasi su Unsplash

Referenzen

  • Durchführungsverordnung (EU) 2018/775 der Kommission vom 28. Mai 2018 mit Durchführungsbestimmungen zu Artikel 26 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Information der Verbraucher über Lebensmittel, insbesondere hinsichtlich der Vorschriften zur Angabe des Ursprungslandes oder Herkunftsortes der Hauptzutat eines Lebensmittels. Konsolidierte Fassung: 06.09.2019 http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2018/775/2019-06-09



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