- 12/04/2023
- Geschrieben von: Daniel Balsi
- Kategorie: Fragen und Antworten

Liebe Dario,
unsere Anfang innovative verwendet Tara-Gummi als Verdickungsmittel, um die Viskosität einer Reihe von Lebensmitteln zu optimieren, die sich an Menschen mit Schluckstörungen (Dysphagie) richten.
Diese Produkte werden, wie in den Zubereitungsmethoden angegeben, in Wasser verdünnt und gemischt, bis sie die vorgewählte Dichte erreichen, bevor sie den Patienten verabreicht werden.
Der Lebensmitteltechnologe, der ein Krankenhaus berät, bestreitet jedoch die Verwendung von Tara-Kaugummi auf diesen Lebensmitteln. Ich bitte Sie daher, die Korrektheit unserer Arbeit zu bestätigen
Vielen Dank
Ludovica
Der Anwalt Dario Dongo, Ph.D. im internationalen Lebensmittelrecht, antwortet
Liebe Ludovica,
Tara-Gummi oder peruanischer Johannisbrotbaum ist Es besteht aus dem gemahlenen Endosperm der Samen natürlicher Stämme von Caesalpinia spinosa (Familie der Leguminosen). Es besteht im Wesentlichen aus Polysacchariden mit hohem Molekulargewicht, die hauptsächlich aus Galactomannanen bestehen..
Seine Verwendung als Lebensmittelzusatzstoff (E 417) ist in der Europäischen Union gemäß reg. EG 1333/2008, Anhang II, Teil E, integriert durch reg. CE 1129/11. (1)
1) Tara-Kautschuk, erlaubte Verwendungen
Die Verwendung des Gummis von Tara ist zulässig – nach dem Verordnung über Lebensmittelzusatzstoffe – bei der Zubereitung der 63 unten aufgeführten Lebensmittelkategorien.
1.1) Milchprodukte und ähnliches
- Nicht aromatisierte fermentierte Milchprodukte, die nach der Fermentation wärmebehandelt wurden (Kategorie 01.3),
- aromatisierte fermentierte Milchprodukte, einschließlich wärmebehandelter Produkte (01.4),
- andere Arten von Sahne oder Milchcremes (0.1.6.3),
- ungereifter Käse, ausgenommen Erzeugnisse der Kategorie 16, ausgenommen Mozzarella (01.7.1),
- Schmelzkäse (01.7.5),
- Milchprodukte, ausgenommen Produkte der Kategorie 16 (01.7.6),
- Molkereianaloge, einschließlich Präparate zum Bleichen von Getränken (01.8).
1.2) Öle, Fette, Obst und Gemüse und Konserven
- Andere Emulsionen von Fetten und Ölen, einschließlich streichfähige Pasten im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 [jetzt reg. EU 1308/13, ed] und flüssige Emulsionen (02.2.2),
- Pflanzenöl sprühen für Pfanne (02.3),
- getrocknetes Obst und Gemüse (04.2.1),
- Obst und Gemüse in Essig, Öl oder Salzlake (04.2.2),
- Frucht- und Gemüsezubereitungen, ausgenommen Kompotte (04.2.4.1),
- Nussbutter und -aufstriche (04.2.5.4).
1.3) Stärken, Getreide und Derivate
- Verarbeitete Kartoffelprodukte (04.2.6),
- Stärken (06.2.2),
- Frühstückszerealien (06.3),
- getrocknete Nudeln, nur glutenfrei oder für eiweißarme Ernährung gemäß Richtlinie 2009/39/EG [jetzt reg. EU 609/13, ed] (06.4.2),
- Kartoffelknödel (06.4.4),
- gefüllt mit gefüllten Nudeln (Ravioli und ähnliches) (06.4.5),
- Nudeln (06.5)
- Teige (06.6),
- vorgekochtes oder verarbeitetes Getreide (06.7),
- Brot und Brötchen (07.1),
- raffinierte Backwaren (07.2),
- Snack aus Kartoffeln, Getreide, Mehl oder Stärke (15.1),
- verarbeitete Nüsse (15.2).
1.4) Produkte auf Basis von Fleisch, Fisch, Eiern
- Fleischerzeugnisse nicht wärmebehandelt (08.3.1),
- wärmebehandelte Fleischerzeugnisse (08.3.2),
- Umhüllungen und Überzüge und Dekorationen für Fleisch (08.3.3),
- verarbeiteter Fisch und Fischereierzeugnisse einschließlich Weich- und Krebstiere (09.2),
- Fischrogen (09.3),
- verarbeitete Eier und Eiprodukte (10.2).
1.5) Suppen, Brühen, Gewürze
- Salzersatzstoffe (12.1.2),
- Gewürze (12.2.2),
- Essige (12.3),
- Senf (12.4),
- Suppen und Brühen (12.5),
- Saucen (12.6),
- aromatisierte Salate und Aufstriche (12.7),
- Hefe und Hefeerzeugnisse (12.8).
1.6) Getränke, alkoholische und andere
- Fruchtsäfte im Sinne der Richtlinie 2001/112/EG und Gemüsesäfte (14.1.2),
- Frucht- und Pflanzennektare und ähnliche Erzeugnisse (14.1.3),
- aromatisierte Getränke (14.1.4),
- andere, ausgenommen nicht aromatisierter Blatttee, einschließlich aromatisierter löslicher Kaffee (14.1.5.2),
- Apfelwein und Birnenwein (14.2.3),
- Fruchtwein u Wein gemacht (14.2.4)
- Met (14.2.5),
- Spirituosengetränke wie in der reg definiert. (EG)-Nr. 110/2008 [Zeitreg. EU 2019/787, ed] (14.2.6),
- aromatisierte Weingetränke (14.2.7.2),
- Cocktail aromatisierte Weinrebenerzeugnisse (14.2.7.3),
- andere alkoholische Getränke einschließlich Mischungen aus alkoholischen und alkoholfreien Getränken und Spirituosen unter 15 % ABV (14.2.8).
1.7) Proteinhaltige Lebensmittel, Diättherapien
- Proteinprodukte, ausgenommen Produkte der Kategorie 1.8 (12.9),
- diätetische Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke im Sinne der Richtlinie 1999/21/EG [jetzt reg. EU 2016/128, ed] ausgenommen Produkte der Lebensmittelkategorie 13.1.5 (13.2),
- Lebensmittel für gewichtskontrollierende Diäten, die dazu bestimmt sind, die tägliche Ernährung oder eine Mahlzeit zu ersetzen [reg. EU 609/13] (13.3),
- Lebensmittel, die für Menschen mit Glutenunverträglichkeit geeignet sind im Sinne der reg. (EG)-Nr. 41/2009 [Zeitreg. EU 828/14, ed] (13.4).
1.8) Nahrungsergänzungsmittel
- Nahrungsergänzungsmittel in fester Form, ausgenommen Nahrungsergänzungsmittel für Säuglinge und Kleinkinder und Produkte, die nach der Einnahme rehydriert werden (17.1),
- Nahrungsergänzungsmittel in flüssiger Form (17.2),
- verarbeitete Lebensmittel, die nicht unter die Kategorien 1-17 fallen, ausgenommen Lebensmittel für Säuglinge und Kleinkinder (18).
1.9) Süßwaren und Desserts
- Produkte auf Kakao- und Schokoladenbasis, die unter die Richtlinie 2000/36/EG (05.1) fallen,
- andere Süßwaren, einschließlich Mikrobonbons zur Atemerfrischung (05.2),
- Kaugummi (05.3),
- Dekorationen, Überzüge und Füllungen, ausgenommen Füllungen auf Fruchtbasis der Kategorie 4.2.4 (05.4),
- Eis (03),
- andere Zucker und Sirupe (11.2),
- Desserts, mit Ausnahme von Produkten, die [bereits] in den Kategorien 1 (Milchprodukte und Analogprodukte), 3 (Eiscreme) und 4 (Obst und Gemüse) enthalten sind (16).
2) Tara-Gummi, Einsatzgrenzen
Die einzigen Einschränkungen zur Verwendung von Tarakautschuk in dem oben beschriebenen sehr breiten Kontext betreffen die Herstellung von:
- Mozzarella (Kategorie 01.7.1),
- dehydrierte Lebensmittel, die zur Rehydrierung bestimmt sind bei Einnahme für die Kategorien 04.2.1 (Obst und getrocknetes Gemüse) und 17.1 (Nahrungsergänzungsmittel in fester Form, einschließlich Kapseln, Tabletten und dergleichen, ausgenommen Kautabletten),
- gallertartige Substanzen von fester Konsistenz, die in Bechern oder halbstarren Minikapseln enthalten sind und zur Einnahme bestimmt sind in einem Bissen nach der Projektion in den Mund und Druck auf die Tasse oder Minikapsel ausüben,
- dehydrierte Lebensmittel zum Rehydrieren bei Einnahme mit Bezug auf Kategorie 05.2 (Süßwaren, einschließlich Mikrobonbons zur Atemerfrischung).
3. Schlussfolgerung
Lebensmittel die sich an Menschen mit Schluckbeschwerden (Dysphagie) richten – auch wenn sie aufgrund der einfachen mehr oder weniger cremigen Konsistenz fester und flüssiger Lebensmittel als Lebensmittel des täglichen Bedarfs vermarktet werden (2) – dürfen sie berechtigterweise mit dem Zusatzstoff E 417 formuliert werden ( Tara-Kautschuk), nur innerhalb der in reg. EG 1333/08 (siehe oben, Absatz 3).
Die Produkte Die von Ihnen beschriebenen Nutzungsbeschränkungen unterliegen sicherlich nicht den in Absatz 2 oben beschriebenen Nutzungsbeschränkungen, soweit:
- es sich bei den Lebensmitteln nicht um „getrocknetes Obst und Gemüse“ oder „Nahrungsergänzungsmittel“ oder dehydrierte „Süßwaren“ handelt,
- Gelatineartige Substanzen sind nicht in Bechern oder Minikapseln enthalten, die dazu bestimmt sind, zur Einnahme des Bolus gepresst zu werden 'in einem Bissen'.
Herzlichen Dank
Dario
Hinweis
(1) Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelzusatzstoffe. Aktuelle konsolidierte Fassung 31.10.22 https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=CELEX%3A32008R1333&qid=1681151534576
(2) Dario Dongo. Dysphagie und Mangelernährungsrisiko gefährdeter Bevölkerungsgruppen. GESCHENK (Großer italienischer Lebensmittelhandel). 8.4.23