Psychologische Aussagen auf Lebensmittelverpackungen

Sehr geehrter Dongo Anwalt,

Ich präsentiere Ihnen den Fall einer Reihe von Lebensmitteln und Riegeln, deren Etiketten eine Reihe psychologischer Aussagen tragen, wie zum Beispiel „Empfohlen bei Traurigkeit – Quelle des Glücks“, „Lächeln Sie vor dem Verzehr – sorgt für gute Laune“, „Empfohlen bei dem Wunsch nach Bewegung – Energiequelle“, „Hilfreich zur Bekämpfung von Müdigkeit und Erschöpfung“.

Gibt es für die Verwendung dieser Art von Indikation bestimmte Regeln?

Vielen Dank, [unterschriebener Brief]


Die Verbraucherinformationen über Lebensmittel unterliegen den allgemeinen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1169/11 sowie – insbesondere hinsichtlich „Nährwert- und gesundheitsbezogener Angaben“ – der spezifischen Verordnung (EG) Nr. 1924/06.

Nährwert- und Health-Claims-Verordnung

Die Verordnung (EG) Nr. 1924 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben gilt für nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben, die freiwillig in kommerziellen Informationen (Etiketten und Online- und Offline-Werbung, einschließlich in sozialen Netzwerken) in Bezug auf Lebensmittel gemacht werden.

Das 'Gesundheitsanspruch' sind definiert als 'jeder Hinweis, der das Bestehen einer Beziehung zwischen einer Lebensmittelkategorie, einem Lebensmittel oder einem seiner Bestandteile und der Gesundheit bestätigt, suggeriert oder andeutet' (EG-Verordnung Nr. 1924/06, Artikel 2.2.5).

Zulässig sind ausschließlich folgende gesundheitsbezogene Angaben: von der Europäischen Kommission autorisiert, nach Bewertung ihrer wissenschaftlichen Begründung durch die EFSA, und sind in der Verordnung (EU) Nr. 432/12 und den nachfolgenden Änderungen aufgeführt.

Psychologische Behauptungen

Die 'gesundheitsbezogene Angaben die beschreiben oder sich beziehen auf psychologische und VerhaltensfunktionenSie werden gemäß Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1924/06 über ernährungsbezogene und gesundheitsbezogene Angaben als „gesundheitsbezogene Angaben“ eingestuft.

Verweise auf „Glückistgute LauneAussagen auf Lebensmittelverpackungen und in der Werbung können als gesundheitsbezogene Angaben eingestuft werden, da sie einen Zusammenhang zwischen dem Verzehr von Lebensmitteln und einem gesundheitlichen Nutzen im Sinne des psychischen Wohlbefindens suggerieren. Ihre Verwendung bedarf daher der vorherigen Genehmigung durch die Europäische Kommission.

Obwohl es beispielsweise Studien gibt, die einen Zusammenhang zwischen dem Konsum von Schokolade und Nudeln und einer Stimmungsverbesserung herstellen, sind solche Aussagen ohne spezifische, auf europäischer Ebene zugelassene gesundheitsbezogene Angaben nicht zulässig. Dasselbe gilt für Probiotika mit nachgewiesenen positiven Auswirkungen auf die psychische Gesundheit, sogenannte Psychobiotika (Dongo, 2025).

Anders verhält es sich mit Äußerungen, die eine positive Emotion nahelegen, die im Wesentlichen mit einer Sinneserfahrung verbunden ist, wie etwa die Formulierung „Gönnen Sie sich einen Moment der Ekstase“ in einem Fernsehwerbespot für eine bekannte Schokoladenmarke.

„Hilfreich zur Bekämpfung von Müdigkeit und Erschöpfung“

Die Angabe 'nützlich zum Kämpfen Müdigkeit und Erschöpfung„…“ gilt wiederum als „gesundheitsbezogene Angabe“ und bedarf der erforderlichen Genehmigung gemäß Verordnung (EG) Nr. 1924/06. Ein Beispiel für eine genehmigte Angabe betrifft Lebensmittel, die eine Quelle für Pantothensäure (Vitamin B5) sind und auf dem Etikett und in der Werbung angegeben werden dürfen: „…“Pantothensäure trägt zur Verringerung von Müdigkeit und Erschöpfung bei.' (EU-Verordnung 432/12).

'Energiequelle'

Der Wortlaut 'fonte di energiawird stattdessen als „Nährwertangabe“ definiert, was wiederum wie folgt definiert ist:jeder Hinweis, der bestätigt, suggeriert oder andeutet, dass ein Lebensmittel besondere ernährungsphysiologische Eigenschaften hat, aufgrund von:

a) zur Energie (zum Brennwert),
i) bietet,
ii) in verringertem oder erhöhtem Maße beiträgt, oder
iii) nicht beiträgt, und / oder


b) an Nährstoffen oder anderen Stoffen, die
i) enthält,
ii) in reduzierten oder erhöhten Anteilen enthält, oder
iii) enthält nicht
' (EG-Verordnung Nr. 1924/06, Artikel 2.2.4).

Die einzigen in kommerziellen Informationen über Lebensmittel zulässigen „Nährwertangaben“ sind diejenigen, die in der abschließenden Liste im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1924/06 aufgeführt sind, sowie die Formulierung „fonte di energia'.

Schlussfolgerungen

Il Marketing Lebensmittel unterliegen bestimmten Vorschriften Regeln Die Anwendung dieser Vorschriften muss sorgfältig von Fall zu Fall geprüft werden, wobei auch die spezifischen Informationsmethoden und der jeweilige Kontext zu berücksichtigen sind.

Unser Team von GEFAHR (Anforderungen an Lebensmittel und Landwirtschaft) steht Betreibern zur Verfügung, die ihre Produkte bestmöglich im Einklang mit den geltenden Vorschriften und unter Wahrung der Transparenz gegenüber dem Verbraucher vermarkten möchten.

Herzlichen Dank

Dario Dongo

Bild von Philip Peña ab Pixabay 

Bibliographie

  • Verordnung (EU) Nr. 432/2012 der Kommission vom 16. Mai 2012 zur Festlegung eines Verzeichnisses zulässiger gesundheitsbezogener Angaben über Lebensmittel, mit Ausnahme solcher Angaben, die sich auf die Verringerung des Krankheitsrisikos sowie auf die Entwicklung und Gesundheit von Kindern beziehen. Konsolidierter Text: 20.08.2025 http://data.europa.eu/eli/reg/2012/432/2025-08-20


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