Amtliche Kontrollgebühren, Großhandel und Fleisch

Liebe Dario,

Wir bitten Sie um Erläuterung des Unterschieds zwischen Groß- und Einzelhandel im Hinblick auf die Anwendung der im Gesetzesdekret 32/21, Artikel 6.6, festgelegten Tarife für amtliche Kontrollen. Konkrete Fälle betreffen:

a) ein zugelassener Betrieb, der Käse herstellt und 60 % seiner Jahresproduktion in der angeschlossenen Verkaufsstelle verkauft. Gilt die Betriebspauschale (siehe Anlage 2, Abschnitt 6)? Handelt es sich hier um Groß- oder Einzelhandel?

b) ein eingetragenes Unternehmen, das Fleisch in ordnungsgemäß gekennzeichnete Schalen verpackt und an Supermärkte, andere Metzgereien und Feinkostläden verkauft. Ist diese Tätigkeit als Groß- oder Einzelhandel anzusehen?

Danke wie immer, Mario und Giacomo


Rechtsanwalt Dario Dongo, Dr. Sarah Lanzilli und Dr. antworten. Claudio Biglia

Liebe Freunde,

Gesetzesdekret vom 2. Februar 2021, Nr. 32 'legt die Methoden zur Finanzierung amtlicher Kontrollen und anderer amtlicher Tätigkeiten fest, die durchgeführt werden, um die Anwendung der Rechtsvorschriften über Folgendes sicherzustellen:

– Lebensmittel und Lebensmittelsicherheit;

– Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen (MOCA);

– Futtermittel, Tiergesundheit, tierische Nebenprodukte und Folgeprodukte, Tierschutz;

– Inverkehrbringen und Anwendung von Pflanzenschutzmitteln,

– zur Umsetzung der Verordnung (EU) 2017/625 über amtliche Kontrollen, Titel II, Kapitel VI“ (1,2).

Auch die Umsetzung dieses Dekrets in Italien erfordert eine detaillierte Analyse sowohl der darin genannten EU-Verordnungen als auch der bisherigen nationalen Bestimmungen zu ihrer Umsetzung. Dabei ist zu beachten, dass die Durchführung amtlicher Kontrollen gemäß den in der EU festgelegten Kriterien weiterhin der jeweils geltenden Gesetzgebung der einzelnen Mitgliedstaaten obliegt.

1) Amtliche Kontrollgebühren, Großhandel

'Die örtliche Gesundheitsbehördefür amtliche Kontrollen in den in Anhang 2 Abschnitt 6 Tabelle A aufgeführten Betrieben“ des Gesetzesdekrets 32/2021 „die im Großhandel an andere Betreiber oder andere Einrichtungen - mit Ausnahme der angeschlossenen und der funktional verbundenen Einrichtungen, die an den Endverbraucher verkaufen oder liefern - eine Menge verkaufen, die über 50 % ihrer Waren aus einer oder mehreren in derselben Verordnung genannten Tätigkeiten stammt. Tabelle dieses Dekrets gelten die entsprechenden jährlichen Pauschalsätze, differenziert nach drei Risikoklassen, unbeschadet der Angaben in derselben Tabelle'. (3)

2) Anwendung der Tarife

Diese Tarife, bitte beachten Sie, dass diese unabhängig davon gelten, ob eine amtliche Kontrolle durchgeführt wurde. Für den Fall, dass eine Einrichtung eine oder mehrere registrierte oder anerkannte Tätigkeiten ausübt, auf die in Anhang 2, Abschnitt 6, Tabelle A, des Gesetzesdekrets 32/2021 Bezug genommen wird, wendet die örtliche Gesundheitsbehörde einen einzigen Tarif an, der dem der Tätigkeit von entspricht derselbe Abschnitt mit der höchsten Risikostufe unter denen, die der Einrichtung zugeordnet sind.

Die Vertriebsplattformen von Lebensmitteln aus dem großflächigen Einzelhandel, aus Lebensmittellagern Dritter, aus Lagern für den Großhandel mit Lebensmitteln und Getränken sowie aus Cash & Carry-Lagern unterliegen wiederum den Tarifen in Anhang 2, Abschnitt 6, Tabelle A, der Gesetzesdekret 32/2021.

2.1) Zusätzliche Gebühren und Ausschlüsse

Zusätzliche Preise – berechnet auf der Grundlage der geleisteten Arbeit und/oder der aufgewendeten Stunden für die Durchführung amtlicher Kontrollen und anderer amtlicher Tätigkeiten – sind von bestimmten Einrichtungen den örtlichen Gesundheitsbehörden geschuldet, wenn die in den Artikeln 5, 6 und 7 der Gesetzgebung festgelegten Bedingungen erfüllt sind Es gilt die Verordnung 32/2021.

Sie sind jedoch ausgeschlossen von der Zahlung der in Artikel 6.6 des Gesetzesdekrets 32/2021 genannten Gebühren an Makler und Handelsvermittler mit Sitz außerhalb einer physischen Niederlassung.

3) Allgemeines Lebensmittelrecht

Allgemeines Lebensmittelrecht Rechtliches In der Verordnung (EG) Nr. 178/02 wird der Einzelhandel folgendermaßen definiert:

- 'Handhabung und/oder Verarbeitung von Lebensmitteln und deren Lagerung am Verkaufsort oder bei der Abgabe an den Endverbraucher, einschließlich Vertriebsterminals, Gastronomiebetrieben, Betriebskantinen und Kantinen, Restaurants und anderen ähnlichen Gastronomiebetrieben, Geschäften, Supermarktvertriebszentren und Großhandelsverkaufsstellen„(Art. 3.1.7).

Die Definition Die oben genannten Ausführungen sind allerdings nicht dazu geeignet, eine klare Abgrenzung zwischen Groß- und Einzelhandelsaktivitäten vorzunehmen.

4) Italien, Handelsregulierung

In Italien, Gesetzesdekret vom 31. März 1998, Nr. 114 – die eine Reform der Regelungen für den Handelssektor beinhaltet – unterscheidet klar zwischen den beiden Hypothesen des Groß- und Einzelhandels und weist auf die berufliche bzw. nicht berufliche Natur des Käufers hin. Das ist gemeint mit:

'a) Großhandel ist die Tätigkeit, die von jedem ausgeübt wird, der gewerbsmäßig Waren im eigenen Namen und auf eigene Rechnung kauft und sie an andere Gewerbetreibende im Groß- oder Einzelhandel oder an gewerbliche Verwender oder an sonstige Großverwender weiterverkauft. Eine solche Tätigkeit kann in Form von Binnenhandel, Import oder Export erfolgen.

b) für den Einzelhandel die Tätigkeit, die von jedem ausgeübt wird, der gewerbsmäßig Waren im eigenen Namen und auf eigene Rechnung kauft und sie auf privaten Flächen an einem festen Standort oder durch andere Vertriebsformen direkt an den Endverbraucher weiterverkauft.' (Artikel 4). (4)

5) Käseproduktionsanlage

Die Einrichtung Die in der ersten Frage genannte Stelle - da sie für die Herstellung von Käse anerkannt ist und unabhängig vom Einzelhandel in ihrer eigenen angeschlossenen Verkaufsstelle - unterliegt daher dem Tarif, der dem der Tätigkeit der gleichen Sektion entspricht, mit der höchsten Das Risikoniveau liegt zwischen dem des Unternehmens selbst und dem des Unternehmens selbst.

6) Fleischverarbeitungsunternehmen

Das Lebensmittelgeschäft auf die sich die zweite Frage bezieht, da sie sich mit der Verarbeitung und Verpackung von Fleisch, Fleischzubereitungen und -erzeugnissen - ob frisch, gefroren/tiefgefroren, gewürzt, roh oder gekocht - befasst, unterliegt sie vielmehr der Anerkennung gemäß der Verordnung (EG) 853/2004 und nicht nur auf die Registrierung gemäß der Verordnung (EG) 852/2004.

Verordnung zur Lebensmittelhygiene 2 (EG) Nr. 853/2004 gilt in der Tat 'für den Einzelhandel, wenn die Tätigkeiten zum Zwecke der Abgabe von Lebensmitteln tierischen Ursprungs an andere Einrichtungen durchgeführt werden", außer in den einzigen Fällen, in denen:

ich) 'Die Vorgänge beschränken sich auf die Lagerung oder Beförderung. In diesem Fall gelten weiterhin die besonderen Temperaturanforderungen gemäß Anhang III. (5) oder

ii) „die Lieferung von Lebensmitteln tierischen Ursprungs erfolgt ausschließlich von einem Einzelhandelsunternehmen an ein anderes Einzelhandelsunternehmen und stellt nach den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften eine“ dar.marginale, lokalisierte und eingeschränkte Aktivität'(Artikel 1.5).

7) Anwendung der Verordnung (EG) 853/04, weitere Informationen

Anwendung der Verordnung (EG) 853/04 auf die Tätigkeiten von „Einzelhandel, wenn die Tätigkeiten zum Zwecke der Lieferung von Lebensmitteln tierischen Ursprungs an andere Einrichtungen durchgeführt werden' nur in Fällen, in denen die Tätigkeit als 'marginal, lokalisiert und eingeschränkt':

a) marginal, wenn sie gelegentlich und unorganisiert praktiziert wird, d. h. ohne regelmäßige Produktionstermine. Es muss sich also um eine Nebentätigkeit handeln, deren Umsatz im Vergleich zum Gesamtertrag des Unternehmens (das beispielsweise verschiedene Lebensmittel vertreibt und hierfür gelegentlich auch geringe Mengen Fleisch verarbeitet) gering ist.

b) lokalisiert, wenn sie auf ein begrenztes geografisches Gebiet begrenzt ist, beispielsweise auf das Gebiet derselben zuständigen Behörde, die die Gesundheits- und Hygieneanforderungen am besten überprüfen und ihre Randmerkmale überwachen kann;

c) eingeschränkt, und zwar nicht in geographischer, sondern in operativer Hinsicht. Die örtliche Gesundheitsbehörde – unter Berücksichtigung der Einfachheit des Produktionsprozesses, der begrenzten Vielfalt des Angebots, der geringen Menge an Fertigprodukten und der Anzahl der Kunden sowie des Ausbildungsniveaus und der Lebensmittelsicherheitskultur der Arbeitnehmer – können daher Regeln und Einschränkungen für die Ausübung „abweichender“ Tätigkeiten auferlegen.

8. Schlussfolgerung

Eine Verkaufsstelle Die der Produktionsanlage angegliederten Tätigkeiten sind – als davon getrennte und nicht genehmigungspflichtige Tätigkeit – nicht gebührenpflichtig. Außer in Fällen, in denen die örtliche Gesundheitsbehörde eine Nichteinhaltung feststellt, die weitere Kontrollen erforderlich macht, um die Einhaltung der relevanten Anforderungen nachzuweisen.

Eine Firma Der gebührenden Anerkennung unterliegt stattdessen ein Unternehmen, das die Verarbeitung und/oder Verpackung von Fleisch für den Vertrieb an andere Unternehmen durchführt. Ausgenommen hiervon sind eingetragene Metzger, die gelegentlich sehr begrenzte Mengen einzelner Fleischprodukte in einem begrenzten Gebiet an andere Unternehmen verkaufen, ohne in Konkurrenz zur Produktion anerkannter Betriebe zu treten.

Dario, Sarah und Claudio

Note

(1) Gesetzesdekret vom 2. Februar 2021, Nr. 32. Bestimmungen zur Anpassung der nationalen Rechtsvorschriften an die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2017/625 https://tinyurl.com/483hfy7f

(2) Dario Dongo, Amarantha Traversa, Sarah Lanzilli, Claudio Biglia. Amtliche Kontrollen, Gesetzesdekret 27/21. Umsetzung der reg. EU 2017/625GESCHENK (Großer italienischer Lebensmittelhandel). 14.3.21

(3) Gesetzesdekret 32/2021, Artikel 6.6

(4) Gesetzesdekret vom 31. März 1998, Nr. 114. Reform der Vorschriften für den Handelssektor https://tinyurl.com/39uv4wpp

(5) Dario Dongo, Sarah Lanzilli. Trocken gereiftes Fleisch und Fleischtransporttemperaturen, amtliche Kontrollen. GESCHENK (Großer italienischer Lebensmittelhandel). 17.7.24



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