- 14/05/2019
- Geschrieben von: Marta
- Kategorien: Fragen und Antworten, Neuigkeiten
Sehr geehrter Dongo Anwalt,
Ich habe ein Set mit 6 Einzelportionen Nutella zu je 15 g gesehen, bei denen die Neuigkeit auf dem Etikett auf die verschiedenen Einzelpackungen aufgesplittert ist. Ich lege ein Foto bei. Ist es möglich, die Produkte auf diese Weise zu verpacken?
Danke
Gilberto
Der Anwalt Dario Dongo, promovierter europäischer Lebensmittelrechtler, antwortet
Lieber Gilberto Guten Morgen,
Die Pflichtangaben auf dem Etikett - gemäß 'Lebensmittelinformationsverordnung„(EU-Verordnung 1169/11, Artikel 9 und 10) – unbedingt auf jeder Verkaufseinheit anzugeben. Die auch aus mehreren Verpackungen zusammengesetzt sein können, wie im vorliegenden Fall eher als Umschläge für Süßigkeiten, Käse und zahlreiche andere.
Wiederholungspflicht Die Angaben auf den einzelnen Verpackungen einer Mehrfachpackung beschränken sich grundsätzlich auf das Verfallsdatum (nicht auch auf das Mindesthaltbarkeitsdatum, bitte beachten Sie). (1)
Der Fall ist anders bei denen die einzelnen Portionen oder Mini-Gläser für den gemeinsamen Gebrauch bestimmt sind. Das heißt, für öffentliche Einrichtungen (und/oder Gastronomiebetriebe, Bed & Breakfast enthalten), die nach dem Kauf des Multipacks dessen Einzelkomponenten an ihre Kunden (und/oder Gäste) verteilen. Wenn diese Hypothese eintritt, müssen alle auf dem Etikett vorgeschriebenen Informationen auf jeder einzelnen Verpackung innerhalb der Bündelpackung angegeben werden. (2)
'Jede der an Gemeinschaftsverpflegungsunternehmen gelieferten Einzelportionen Honig, die in Form von mit einem Aluminiumsiegel verschlossenen Portionsbechern angeboten und in Kartons verpackt werden, stellt ein „vorverpacktes Lebensmittel“ dar, wenn die Gemeinschaftsverpflegungsunternehmen diese Portionen einzeln verkaufen oder ihnen zum Verkauf anbieten Endverbraucher im Rahmen von Fertiggerichten zum Pauschalpreis„(EuGH, Rs. C-113/15, Urteil 22.9.16)
Der EU-Gerichtshof daher klargestellt, dass Einzelportionen als „vorverpackte Lebensmittel“ zu qualifizieren sind – „die Verkaufseinheit, die als solche dem Endverbraucher und der Allgemeinheit präsentiert werden soll', (3) unterliegen daher keiner Kennzeichnungspflicht - sofern sie für die Allgemeinheit bestimmt sind. (4) Dies impliziert für dieverantwortlicher Betreiber Informationen für den Verbraucher (d. h. den Inhaber der Marke, unter der das Produkt vermarktet wird), die Verpflichtung, vollständige Etiketten auf jeder einzelnen verpackten Portion anzufertigen, wenn sie für den Einzelgebrauch geeignet ist.
Im aktuellen Fall, ist die „Verbreitung“ der Neuigkeit auf den 6 Mikropackungen daher zulässig, als „kreative“ Alternative zu einem einheitlichen Etikett, das für eine offensichtlich nur für Endverbraucher bestimmte Verkaufseinheit gilt.
Herzlichen Dank
Dario
Hinweis
(1) „Das Verfallsdatum ist auf jeder einzelnen vorverpackten Portion angegeben.“ Siehe Reg.-Nr. EU 1169/11, Anhang X.2.d
(2) vorbehaltlich der zugunsten von Mikro- und Nanopackungen vorgesehenen partiellen Ausnahmen
(3) Siehe Reg.-Nr. EU 1169/11, Artikel 2.2.e
(4) Siehe EuGH, Dritter Abschnitt, Rs. C-113/15, Urteil 22.9.16,


