- 10/04/2017
- Geschrieben von: Marta
- Kategorie: Nachrichten
Die Außenverpackung, die einzelne Einheiten vorverpackter Lebensmittel enthält, muss tragen einige Pflichtangaben, eingeführt durch die EU-Verordnung 1169/11.
Der verantwortliche Betreiber sicherzustellen, „dass die Angaben nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben a), f), g) und h) auch auf der Außenverpackung erscheinen, in der die vorverpackten Lebensmittel zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens angeboten werden“. (1)
Die Neuigkeiten zu berichten auf der Umverpackung stehen deshalb:
- der Name des Lebensmittels,
- die Nettomenge des Lebensmittels,
- die Mindestlagerdauer oder das Verfallsdatum, (2)
- die besonderen Lager- und/oder Verwendungsbedingungen, (3)
- Name oder Firma und Anschrift des verantwortlichen Betreibers. (4)
Bei genauerem Hinsehen jedoch die Pflicht zur Nachahmung der Pflichtangaben sie gilt nur für den Fall, dass die äußere Verpackung keinen Zugang zu ihnen ohne Manipulation zulässt. So wie es bei mit Klebeband verschlossenen Kartons der Fall ist. Aber auch nicht darin, dass beispielsweise Flaschen, Dosen oder Tiegel in transparente Schrumpffolie eingewickelt sind. Auch wenn ein Pappsockel angebracht ist, solange es möglich bleibt, die Nachrichten abzugreifen, ohne den Kunststoff zerreißen zu müssen.
Bei Produkten, die für den Export bestimmt sindAbschließend sei erwähnt, dass „die obligatorischen Lebensmittelinformationen in einer Sprache erscheinen, die von den Verbrauchern in den Mitgliedstaaten, in denen die Lebensmittel vermarktet werden, leicht verständlich sind“. Unbeschadet der Verwendung mehrerer Sprachen in Übereinstimmung mit den Anforderungen der einzelnen Mitgliedstaaten (4)
Dario Dongo
Hinweis
(1) EU-Verordnung 1169/11, Artikel 8.7, Absatz 2
(2) Unbeschadet einiger Vereinfachungshypothesen, die wir bereits erwähnt haben https://foodagriculturerequirements.com/cesti-e-confezioni-regalo-alimentari-quali-notizie-sullimballo-esterno-risponde-lavvocato-dario-dongo/
(3) In diesem Zusammenhang wird betont, wie wichtig die Angabe der Lagertemperaturen ist (z. B. „0–4 °C“, statt „im Kühlschrank“). Insbesondere dort, wo dies für die Lebensmittelsicherheit relevant ist, wie dies häufig bei kühlkettenpflichtigen Produkten der Fall ist
(4) Gemäß Artikel 8.1 Absatz 1169 der EU-Verordnung 11/XNUMX ist der verantwortliche Unternehmer der Eigentümer oder Geschäftsführer der Marke, unter der das Lebensmittel vermarktet wird
(5) Reg. 1169, Artikel 15 (Sprachanforderungen)


