- 22/09/2017
- Geschrieben von: Marder
- Kategorie: Nachrichten

EU-Verordnung 1169/11 schreibt vor den Namen oder Firmennamen und die Anschrift des für die Kennzeichnung verantwortlichen Unternehmers anzugeben (Artikel 9.1.h). Das bedeutet, 'der Händler, unter dessen Namen oder Firmenname das Produkt vermarktet wird, oder, wenn dieser Händler nicht in der Union niedergelassen ist, der Einführer in den Unionsmarkt'. (EU-Verordnung 1169/11, Artikel 8.1)
Ist bedeutsam vermeiden Sie zu diesem Zweck Verwirrung beim Verbraucher und bei den Aufsichtsbehörden, indem Sie gleichzeitig den Namen des Herstellers und des Händlers nennen, ohne zwischen den beiden Zahlen zu unterscheiden. (1)
Bei Eigenmarke, d. h. ein Produkt, das unter der Eigenmarke verkauft wird, ist daher die Angabe seines Namens oder Firmennamens erforderlich. Der Name oder Firmenname, bitte beachten Sie, z nicht die Marke.
Der Hauptsitz der Anlage, in der Zwischenzeit wird es bald wieder zu den obligatorischen Informationen auf dem Etikett gehören von in Italien verarbeiteten und vermarkteten Lebensmitteln. (2). Außer in Fällen, in denen der Betrieb bereits durch ein bestimmtes Genußtauglichkeitskennzeichen angegeben ist. Die Angabe des Betriebsinhabers bleibt fakultativ, da sie in der zu genehmigenden Gesetzesverordnung nicht vorgeschrieben ist.
Dario Dongo
Hinweis
(1) Das heißt, wenn beide Zahlen zitiert werden, muss dem Inhaber der auf dem Produkt erscheinenden Marke Vorrang in der Reihenfolge der Zitate und möglicherweise sogar der Grafiken eingeräumt werden
(2) Voraussichtlich innerhalb von 180 Tagen nach Inkrafttreten des vom Ministerrat am 15.9.17 genehmigten Gesetzesdekrets